Satzung
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Interpersonelle Psychotherapie (DGIPT)
§ 11 Auflösung, des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Der Verein führt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Interpersonelle Psychotherapie (DGIPT)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Verbreitung, Anwendung, Entwicklung, Erforschung, Evaluation und Qualitätssicherung des Therapiekonzeptes der Interpersonellen
Psychotherapie (IPT) als einer evidenzbasierten Form der Psychotherapie für Depression.
2. Fort- und Weiterbildung in IPT für Angehörige von Gesundheitsberufen.
3. Informations- und Erfahrungsaustausch aller an dem Bereich der IPT
Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dieses zulassen.
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung
für die Zuwahl ist, dass sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich der
IPT tätig sind oder sich in sonstiger Weise aktiv an der Förderung des
Vereinszweckes beteiligen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn
ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische
Personen), die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme
an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen,
räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Voraussetzung für die
Aufnahme als förderndes Mitglied ist die Unterstützung des Vereinszwecks
durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder
Geldspenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. Mit dem Tode des Mitglieds;
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die
jedoch nur zum Quartalsende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
3 Monaten zulässig ist;
c. bei ordentlichen Mitgliedern, wenn diese dreimal in Folge unentschuldigt an der
jährlichen Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, wobei der Vorstand
nach schriftlichem Antrag über Ausnahmen entscheiden kann;
d. Mit Streichung aus der Mitgliederliste;
e. durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße
eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand
kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als
drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die letzt bekannte Anschrift
den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der
Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand,
b. der Beirat,
c. die Mitgliederversammlung.
I. Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen und zwar
a. dem Präsidenten (Vorsitzenden),
b. dem 1. Vizepräsidenten (1. Stellvertreter)
c. dem 2. Vizepräsidenten (2. Stellvertreter)
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand möge möglichst paritätisch durch die Berufsgruppe der Psychologen und Ärzte vertreten sein. Der Vorstand kann für weitere spezifische Aufgaben ein außerordentliches Mitglied in den Vorstand berufen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.
II. Wahl des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
Jede Vorstandsposition wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren
Bewerbern auf ein Vorstandsamt der Kandidat mit den meisten Ja-
Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann die
Wahl als geheime Abstimmung durchgeführt werden.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder, das bis zur
Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(2) Der Vorstand trifft sich mindestens ein Mal jährlich zu einer persönlichen
Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen
können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon, insbesondere auch
durch Diskussion und Abstimmung per Internet und Email erfolgen.
Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und
zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 14tägige Ladungsfrist
eingehalten wurde. Einladung ausschließlich per Email ist möglich.
Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn
allen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben
wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Aufforderung
zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt
werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Vorstandskonferenzen können vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern formlos und jederzeit auch ausschließlich per Email einberufen werden. Alle Vorstandsbeschlüsse
müssen schriftlich dokumentiert werden, hierzu ist eine Email an alle Vorstands-
mitglieder ausreichend.
III. Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins,
insbesondere
- Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des
Vereinszweckes und die Art und Weise ihrer Umsetzung,
- die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der
Vereinsmittel im Rahmen des gemeinnützigen Vereinszweckes,
- die Bildung von Arbeitsausschüssen,
- die Berufung des Vereinsbeirates,
(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die
Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.
(3) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für
deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute
beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher
Aufgaben sowie für die Erstellung des Kassenberichtes und des
Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, für notwendige
rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.
IV. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung
ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden
notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über
die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.
V. Haftungsbegrenzung
Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern
des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive
Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten Arbeitsausschüssen zu
unterstützen.
(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro
Arbeitsausschuss jedoch nicht mehr als zwei. Daneben kann der Vorstand
weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht Mitglied des
Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet der IPT tätige
Wissenschaftler und/oder Therapeuten in Betracht, die nicht Mitglied des
Vereins sind.
(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur
Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden
notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über
die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.
I. Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen
mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder
per Email einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den
begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit
einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Grund für die
außerordentliche Versammlung wird mit der Ladung als
Tagesordnungspunkt bekannt gegeben.
II. Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird ebenso wie etwaige Beschlussvorlagen vom
Vorstand aufgestellt.
(2) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
müssen dem Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden,
a. wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der
Sitzung zugehen. In diesen Fällen informiert der Vorstand die übrigen
Vereinsmitglieder unverzüglich über die eingegangenen
Ergänzungsvorschläge, soweit möglich - per Email.
b. wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden
und die Mehrheit der Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die
Tagesordnung zustimmen.
III. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen
Entlastung,
c. Wahl des Vorstands,
d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e. Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für Vorstands- und
Beiratssitzungen,
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
IV. Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder - bei dessen
Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung - von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet.
V. Beschlussfassung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ordnungsgemäß
einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die
Möglichkeit der Beschlussfähigkeit trotz möglicher, erneuter
Unterbesetzung sind die Vereinsmitglieder mit in der Ladung, die auch in
diesem Falle per Email erfolgen kann, hinzuweisen.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein
anderes ordentliches Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch
schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist,
vertreten lassen. Jedes persönliche anwesende Mitglied kann bis zu drei
weitere Mitglieder vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung
nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die
Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern
eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser
Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen der mehrheitlichen
Zustimmung des Vorstandes.
VI. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das
innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung vorliegen muss und
von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den
Mitgliedern ausschließlich per Email zugestellt werden.
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die auch dann in voller Höhe
zu entrichten sind, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus dem
Verein ausscheidet. Sie sind jeweils am 15.01. eines jeden Jahres im
Voraus fällig, im Gründungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgründung. Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedsbeiträge können für ordentliche
Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
Es können auch Ermäßigungen für arbeitslose oder in Ausbildung
befindliche Mitglieder sowie höhere Beiträge für Institutionen
beschlossen werden. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift
eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren
teilzunehmen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge
ermäßigen. Die Einzelfälle sind der Mitgliederversammlung unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt
mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das CBASP-Netzwerk e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.