Satzung der Deutschen Gesellschaft für Interpersonelle Psychotherapie (DGIPT)

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Interpersonelle Psychotherapie (DGIPT)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Freiburg i. Br.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Verbreitung, Anwendung, Entwicklung, Erforschung, Evaluation und Qualitätssicherung des Therapiekonzeptes der Interpersonellen Psychotherapie (IPT) als einer evidenzbasierten Form der Psychotherapie für Depression.
  2. Fort- und Weiterbildung in IPT für Angehörige von Gesundheitsberufen.
  3. Informations- und Erfahrungsaustausch aller an dem Bereich der IPT Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dieses zulassen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Voraussetzung für die Zuwahl ist, dass sie haupt- oder nebenberuflich im Bereich der IPT tätig sind oder sich in sonstiger Weise aktiv an der Förderung des Vereinszweckes beteiligen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand, wenn ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt.

(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder (natürliche oder juristische Personen), die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Voraussetzung für die Aufnahme als förderndes Mitglied ist die Unterstützung des Vereinszwecks durch die Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages oder durch Sach- oder Geldspenden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. Mit dem Tode des Mitglieds;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Quartalsende unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;
  3. bei ordentlichen Mitgliedern, wenn diese dreimal in Folge unentschuldigt an der jährlichen Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, wobei der Vorstand nach schriftlichem Antrag über Ausnahmen entscheiden kann;
  4. Mit Streichung aus der Mitgliederliste;
  5. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als drei Monate im Verzug ist und trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

I. Zusammensetzung des Vorstandes und Vertretung des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen und zwar

  1. dem Präsidenten (Vorsitzenden),
  2. dem 1. Vizepräsidenten (1. Stellvertreter)
  3. dem 2. Vizepräsidenten (2. Stellvertreter)
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand möge möglichst paritätisch durch die Berufsgruppe der Psychologen und Ärzte vertreten sein. Der Vorstand kann für weitere spezifische Aufgaben ein außerordentliches Mitglied in den Vorstand berufen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.

II. Wahl des Vorstandes und Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Jede Vorstandsposition wird einzeln gewählt. Gewählt ist bei mehreren Bewerbern auf ein Vorstandsamt der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf Antrag kann die Wahl als geheime Abstimmung durchgeführt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder, das bis zur Neuwahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(2) Der Vorstand trifft sich mindestens ein Mal jährlich zu einer persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen können als mediale Vorstandskonferenzen per Telefon, insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet und Email erfolgen. Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind und zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 14tägige Ladungsfrist eingehalten wurde. Einladung ausschließlich per Email ist möglich. Bei medialen Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine E-Mail mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von 7 Tagen ausreichend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf den Vorstandskonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Vorstandskonferenzen können vom Präsidenten oder seinen Stellvertretern formlos und jederzeit auch ausschließlich per E-Mail einberufen werden. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich dokumentiert werden, hierzu ist eine Email an alle Vorstandsmitglieder ausreichend.

III. Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere

  • Die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die Art und Weise ihrer Umsetzung,
  • die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des gemeinnützigen Vereinszweckes,
  • die Bildung von Arbeitsausschüssen,
  • die Berufung des Vereinsbeirates.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.

(3) Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.

IV. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Haftungsbegrenzung

Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten Arbeitsausschüssen zu unterstützen.

(2) Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein, pro Arbeitsausschuss jedoch nicht mehr als zwei. Daneben kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder kooptieren, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet der IPT tätige Wissenschaftler und/oder Therapeuten in Betracht, die nicht Mitglied des Vereins sind.

(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen sowie Sitzungsgelder im Rahmen der unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit steuerlich zulässigen Grenzen. Über die Höhe der Sitzungsgelder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per Email einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Der Grund für die außerordentliche Versammlung wird mit der Ladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben.

II. Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird ebenso wie etwaige Beschlussvorlagen vom Vorstand aufgestellt.

(2) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden,

  • wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen. In diesen Fällen informiert der Vorstand die übrigen Vereinsmitglieder unverzüglich über die eingegangenen Ergänzungsvorschläge, soweit möglich - per Email.
  • wenn sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit der Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

III. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder für Vorstands- und Beiratssitzungen,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

IV. Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder - bei dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung - von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

V. Beschlussfassung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Auf die Möglichkeit der Beschlussfähigkeit trotz möglicher, erneuter Unterbesetzung sind die Vereinsmitglieder mit in der Ladung, die auch in diesem Falle per Email erfolgen kann, hinzuweisen.

(3) Ein ordentliches Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes ordentliches Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönliche anwesende Mitglied kann bis zu drei weitere Mitglieder vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen dieser Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

VI. Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung vorliegen muss und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschließlich per E-Mail zugestellt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die auch dann in voller Höhe zu entrichten sind, wenn das Mitglied im Laufe des Jahres aus dem Verein ausscheidet. Sie sind jeweils am 15.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig, im Gründungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgründung. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedsbeiträge können für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedlich festgesetzt werden. Es können auch Ermäßigungen für arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Mitglieder sowie höhere Beiträge für Institutionen beschlossen werden. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(2) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge ermäßigen. Die Einzelfälle sind der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das CBASP-Netzwerk e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.